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Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion
Berlin-Brandenburg
(LEP HR)
- Entwurf 2016 -

Stand der Bearbeitung: 13.12.2016
Zuletzt bearbeitet: 10.1.2017



Kommentar zum LEP HR

Haben die kleinen Leute was von den Planungen? - Nein!

Haben Natur und Landschaft etwas davon? - Nein!

Hat der Umweltschutz und der Erhalt der Biologischen Vielfalt etwas davon? - NEIN!

Hat der Klimaschutz etwas davon? - NEIN!

Einseitige Ausrichtung auf Zentren: Anderes nennen sie Zersiedlung. Ich nenne es Revitalisierung des ländlichen Raums.
Die Zentren sollen verdichtet werden. Was dabei herauskommt: siehe nebenstehendes Foto.


Wer profitiert vom LEP HR?

Als einzige: Gewerbe und Industrie.
  • Der Siedlungsstern von Berlin wird hochgehalten - Ausnahme nur für Gewerbeansiedlung.
  • Der Braunkohletagebau wird hochgehalten - trotz der Zerstörung von Landschaft und des Grundstoffs fruchtbarer Boden und der Verseuchung des Trinkwassers.
  • Zukünftiger Anspruch: Zerstörerische Technik ist überall erlaubt.

Wohnungsbau auf Grünfläche: Das neue Haus nimmt dem Bestandshaus das Licht

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Gliederung des LEP HR - Entwurf -

Zeichenerklärung:
LEP = Seite im LEP HR
G = Grundsatz der Raumordnung
Z = Ziele der Raumordnung

Titel LEP
Inhaltsverzeichnis 2
I. Rechtsgrundlagen und Verhältnis des LEP HR zu anderen Programmen und Plänen der Raumordnung 3
II. A Rahmenbedingungen und raumstrukturelle Entwicklungstrends für die Hauptstadtregion 4
Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg – ein vielfältiger Raum
Bundeshauptstadt Berlin
Das Land Brandenburg
Landeshauptstadt Potsdam
Bevölkerungsdichte
Städte
4
Wachsender Kern und schrumpfender Rand – Demographischer Wandel als Prämisse für planerisches Handeln in der Hauptstadtregion 5
Hauptstadtregion als zentraler Knotenpunkt (Urban Node) in Europa [mit Abb. 1] 8
Differenzierte Wirtschaftsstrukturen als Chance für die gesamträumliche Entwicklung 10
Einzelhandel und starke Zentren als wichtige Bausteine der regionalen Entwicklung 10
Daseinsvorsorge als Grundlage der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben 11
Kulturlandschaften als Handlungsräume der Regionalentwicklung [mit Abb. 2] 12
Nachhaltige Siedlungsentwicklung für eine bedarfsgerchte Flächenentwicklung für Wohnen, Infrastruktur und Gewerbe 14
Vorbeugender Hochwasserschutz – Vorsorge und Schadensverringerung 15
Freiräume – unverzichtbare Grundlage für Naturhaushalt, Erholung und Land- und Forstwirtschaft 17
Leistungsfähige Infrastruktur als Voraussetzung für die Raumerschließung 17
Veränderte Raumansprüche durch Klimawandel und Energiewende 18
II.B Entwicklungs- und Steueransätze des LEP HR 20
III Textliche Festlegungen und Begründungen 22
III.1 Hauptstadtregion / N / LEPro 2007 22
Z1.1 Strukturräume der Hauptstadtregion 23
Begründung Zu Z 1.1 Strukturräume der Hauptstadtregion 24
III.2 Wirtschaftliche Entwicklung 29
N / LEPro 2007 29
G2.1 Strukturwandel 29
G 2.2 Gewerbeflächenentwicklung 29
Z 2.3 Großflächige gewerblich-industrielle Vorsorgestandorte – Festlegung durch Regionalplanung 30
G 2.4 Logistikstandorte 30
Z 2.5 Oberflächennahe Rohstoffe (ohne fossile Energieträger) – Festlegung durch Regionalplanung 30
Zu G 2.1 Strukturwandel 30
Zu G 2.2 Gewerbeflächenentwicklung 31
Zu Z 2.3 Großflächige gewerblich-industrielle Vorsorgestandorte – Festlegung durch die Regionalplanung 31
Zu G 2.4 Logistikstandorte 32
Zu Z 2.5 Oberflächennahe Rohstoffe (ohne fossile Energieträger) – Festlegung durch die Regionalplanung 34
III.3 Zentrale Orte, Grundfunktionale Schwerpunkte, Daseinsvorsorge und Einzelhandel 34
N / LEPro 2007 34
Z 3.1 Zentralörtliche Gliederung 34
Z 3.2 Stufen 34
Z 3.3 Metropole 34
Z 3.4 Oberzentren 35
Z 3.5 Mittelzentren 35
G 3.6 Grundversorgung 35
Z 3.7 Grundfunktionale Schwerpunkte – Festlegung durch Regionalplanung 35
Z 3.8 Bindung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen an Zentrale Orte 36
Z 3.9 Errichtung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen außerhalb Zentraler Orte 36
G 3.10 Grundversorgung 36
Z 3.11 Einzelhandelsagglomeration 37
G 3.12 Strukturverträgliche Kaufkraftabschöpfung 37
Begründung Zu Z 3.1 Zentralörtliche Gliederung 37
Zu Z 3.2 Stufen 39
Zu Z 3.3 Metropole 40
Zu Z 3.4 Oberzentren 41
Zu Z 3.3 Mittelzentren 41
Mittelbereiche 44
Metropole, Oberzentren und Mittelzentren mit Mittelbereichen (Abb. 6) 45
Zu G 3.6 Grundversorgung 50
Zu Z 3.7 Grundfunktionale Schwerpunkte – Festlegung durch die Regionalplanung 52
Zu Z 3.8 Bindung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen an Zentralen Orte 53
Zu Z 3.9 Errichtung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen außerhalb zentraler Orte 57
Zu G 3.10 Innerörtliche Einordnung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen 58
Zu Z 3.11 Einzelhandelsagglomerationen 60
Zu G 3.12 Strukturverträgliche Kaufkraftabschöpfung 61
III.4 Kulturlandschaften 62
N / LEPro 2007 62
G 4.1 Kulturlandschaftliche Handlungsräume 62
G 4.2 Kulturlandschaftliche Handlungskonzepte 62
Zu G 4.1 Kulturlandschaftliche Handlungsräume 62
Zu G 4.2 Kulturlandschaftliche Handlungskonzepte 64
III.5 Siedlungsentwicklung 66
N / LEPro 2007 66
G 5.1 Innenentwicklung und Funktionsmischung 66
Z 5.2 Anschluss neuer Siedlungsflächen 66
Z 5.3 Umwandlung von Wochenend- oder Ferienhausgebieten und weiteren Siedlungsflächen 66
Z 5.4 Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen 67
G 5.5 Bedarfsgerechte Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen 67
Z 5.6 Schwerpunkte der Wohnsiedlungsflächenentwicklung 67
Z 5.7 örtlicher Bedarf, Eigenentwicklung, zusätzliche Entwicklungsoption 67
G 5.8 Nachnutzung von Konversionsflächen 68
Begründung Zu G 5.1 Innenentwicklung und Funktionsmischung 68
Zu Z 5.2 Anschluss neuer Siedlungsflächen 70
Zu Z 5.3 Umwandlung von Wochenend- oder Ferienhausgebieten und weiteren Siedlungsflächen 70
Zu Z 5.4 Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen 71
Zu G 5.5 Bedarfsgerechte Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen 71
Zu Z 5.6 Schwerpunkte der Wohnsiedlungsflächenentwicklung 72
Zu Z 5.7 örtlicher Bedarf, Eigenentwicklung, zusätzliche Entwickelungsoptionen 74
Zu G 5.8 Nachnutzung von Konversionsflächen 76
III.6 Freiraumentwicklung 78
N / LEPro 2007 78
G 6.1 Freiraumentwicklung 78
Z 6.2 Freiraumverbund 78
Begründung 79
Zu G 6.1 Freiraumentwicklung 79
Zu Z 6.2 Freiraumverbund 81
Tabelle 4: Gebietskategorien innerhalb des Freiraumverbundes 83
III.7 Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung 86
N / LEPro 2007 86
N / LEPro 2003 86
Z 7.1 Vernetzung der Hauptstadtregion in Europa 86
Z 7.2 Verkehrsverbindungen innerhalb der Hauptstadtregion 87
Z 7.3 Singlestandort BER 87
G 7.4 Nachhaltige Infrastrukturentwicklung 87
Begründung 88
Zu Z 7.7.1 Vernetzung der Hauptstadtregion 88
Zu Z 7.7.2 Verkehrsverbindungen innrhalb der Hauptstadtregion 89
Zu Z 7.3 Singlestandort BER 90
Zu G 7.4 Nachhaltige Infrastrukturentwicklung 93
III.8 Klima, Hochwasser, Energie 95
N / LEPro 2007 95
G 8.1 Klimaschutz, Erneuerbare Energien 95
Z 8.2 Windenergienutzung – Festlegung durch die Regionalplanung 95
G 8.3 Anpassung an den Klimawandel 95
G 8.4 Vorbeugender Hochwasserschutz – überschwemmungsgebiete 96
Z 8.5 Vorbeugender Hochwasserschutz – Festlegung durch regionalplanung 96
G 8.6 Fossile Energieträger 96
Begründung 96
Zu G 8.1 Klimaschutz, Erneuerbare Energien 96
Zu Z 8.2 Windenergienutzung – Festlegung durch die Regionalplanung 97
Zu G 8.3 Anpassung an den Klimawandel 98
Zu G 8.4 Vorbeugender Hochwasserschutz – überschwemmungsgebiete 98
Zu Z 8.5 Vorbeugender Hochwasserschutz – Festlegung durch regionalplanung 99
Zu G 8.6 Fossile Energieträger 100
III.9 Interkommunale und regionale Kooperation 101
N / LEPro 2007 101
G 9.1 Zusammenarbeit in Deutschland und Europa 101
G 9.2 Zusammenarbeit zwischen Berlin und dem Berliner Umland 101
G 9.3 Zusammenarbeit in Mittelbereichen 101
Begründung 101
Zu G 9.1 Zusammenarbeit in Deutschland und Europa 102
Zu G 9.2 Zusammenarbeit zwischen Berlin und dem Berliner Umland 102
Zu G 9.3 Zusammenarbeit in Mittelbereichen 103
IV. Zusammenfassende Erklärung zur Strategischen Umweltprüfung und benannte überwachungsmaßnahmen 105
V. Festlegungskarte [gesondertes Dokument] 105
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis 106

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung LEP
Abb. 1: Europäischer Verkehrsknoten Berlin – Brandenburg (Urban Node) 6
Abb. 2: Vorschläge für kulturlandschaftliche Handlungsräume in Berlin und Brandenburg 13
Abb. 3: Für den vorbeugenden Hochwasserschutz relevante Flächen (HQ 100 und HQ Extrem) 16
Abb. 4: Strukturräume der Hauptstadtregion Berlin – Brandenburg 25
Abb. 5: Berlin und das Berliner Umland 26
Abb. 6: Metropole, Oberzentren und Mittelzentren mit Mittelbereichen 45
Abb. 7: Grundversorgungsbereiche 51

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Tabellenverzeichnis

Tabelle LEP
Tabelle 1: Mittelbereiche der Oberzentren und Mittelzentren im Weiteren Metropolenraum 46 - 48
Tabelle 2: überlagernde Mittelbereiche der Metropole Berlin un der Oberzentren und Mittelzentren im Berliner Umland 49 - 50
Tabelle 3: Liste der zentralrelevanten und nicht-zentralrelevanten Sortimente 56
Tabelle 4: Gebietskategorien innerhalb des Freiraumverbundes 83

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Stellungnahme zum LEP HR - Entwurf -

Mit dem LEP HR wird der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) voraussichtlich 2019 abgelöst. Die Planungsaufträge sollen 5 Jahre nach Inkrafttreten des LEP HR (2019) erfüllt sein. Sie gelten bis 2030.

"Leitvorstellung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt."

Dieser Satz in III. Textliche Festlegungen und Begründung im LEP HR-Entwurf ist auch der Leitsatz für diese Stellungnahme.

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Planwerk

Für ein solches Werk, das mit Anlagen über 500 Seiten umfasst und tief in die Versorgungs- und Lebensqualität der Einwohnerinnen und Einwohner Berlins und Brandenburgs eingreift, ist der Zeitrahmen von drei Monaten für eine gut fundierte Stellungnahme sehr kurz.

Die Gliederung des LEP HR lässt darauf schließen, dass der der öffentlichkeit vorgelegegte Text nicht vollständig, zumindest verwirrend ist. Die Themenfolge ist sprunghaft. Eine gute Lesbarkeit kann ich nicht bescheinigen.

Verantwortungsvolle Planungen sollten keinen Schaden anrichten und vor Umweltschäden schützen. Sie sollen / müssen außer wirtschaftlichen auch sozialen, kulturellen und ökologischen Werten dienen. Dies ist rechtlich abgesichert und ist zu berücksichtigen und zu beachten.

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Rechtliche Grundlagen

Der der Öffentlichkeit vorliegende Entwurf des LEP HR nimmt u.a. Bezug auf folgende rechtliche Grundlagen:

und weist auf weitere – nicht näher erläuterte – fachrechtliche Vorschriften hin.

Trotzdem wird der LEP HR seinen Leitgedanken außer bei der Wirtschaftsförderung nicht gerecht. Dazu zählen: "Z" für Ziel der Raumordnung: ist zu beachten
"G" für Grundsatz der Raumordnung: ist zu berücksichtigen
Im juristischen Sprachgebrauch ist "sollen" und "müssen" ein Unterschied. "Sollen" öffnet die Tür für Ausnahmen von der Regel. Das oberste Bayerische Verwaltungsgericht stellte jedoch einmal klar, dass "sollen" grundsätzlich als verbindlich zu verstehen wäre, es sei denn, es liege ein atypischer Ausnahmefall vor.

Weitgehend unberücksichtigt bleiben folgende rechtlichen Grundlagen, die in der Gemeinsamen Landesplanung zu berücksichtigen sind: Neben dem Nach dem Prinzip "Öffentliches Geld für öffentliche Leistungen“ verfolgt die EU-Kommission das Ziel, die Agrarpolitik grüner und gerechter zu gestalten und zu einer besseren Integration von Landwirtschaft, Umwelt- und Klimaschutz beizutragen.

Die Artikel 3 EUV, 114 AEUV und 191 AEUV untersagen die Verabschiedung von umweltpolitischen Maßnahmen mit einem geringen Schutzniveau.

Zudem ist zu beachten: Der EuGH rechnet den Umweltschutz im Zusammenhang mit den Grundfreiheiten zu den zwingenden Erfordernissen des Allgemeinwohls.

Die genannten juristischen Aspekte bilden größtenteils die Grundlage dieser Stellungnahme.

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Umweltschutz und EU-Recht

Mit Umwelt i.S. von Titel XX EG sind die Umweltmedien Luft, Boden, Wasser, die natürlichen Organismen einschließlich des Menschen sowie die Interdependenzen zwischen diesen und jenen erfasst.

Nach Art. 3 Abs. 3 EUV, korrespondierend mit dem 9. Erwägungsgrund der Präambel zum EUV wird der Umweltschutz über den Grundsatz der Nachhaltigkeit zum integralen Bestandteil der wirtschaftlichen Entwicklung. Das Prinzip des hohen Schutzniveaus, das in den Artikeln 3 EUV, 114 AEUV und 191 AEUV festgeschrieben ist, untersagt die Verabschiedung von umweltpolitischen Maßnahmen mit einem geringen Schutzniveau – wie sie im der öffentlichkeit vorliegenden LEP HR zumeist dargestellt werden.

Artikel 2 EUV fordert darüberhinaus ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität. Er wertet den Umweltschutz als gleichwertige und ebenbürtige Aufgabe neben den anderen genannten Aufgaben auf.

Auch Artikel 114 Abs. 3 AEUV bestätigt diesen hohen Stellenwert des Umweltschutzes. Darin heißt es, dass die Kommission in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau ausgeht.

Generell ist nach Artikel 191 Absatz 1 AEUV, ergänzt durch den Vertrag von Lissabon zur Bekämpfung des Klimawandels, ein hohes Schutzniveau beim Umweltschutz anzustreben. Dazu zählen u.a.:

Gemäß der unionsrechtlichen Querschnittsklausel (Artikel 11 AEUV) sind alle umweltschutzpolitischen Schutzgrundsätze wie das Prinzip eines hohen Schutzniveaus, das Vorsorgeprinzip, das Vermeidungsprinzip, die Schdensbeseitigung durch das Ursprungsprinzip, das Verursacherprinzip sowie das Integrationsprinzip als Abwägungsposition zu berücksichtigen und zu beachten.

Umweltpolitische Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beinhalten laut Artikel 110 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1306/2013 den nachhaltigen Einsatz natürlicher Ressourcen und die Bekämfpung des Klimawandels. Diese müssen in einer gemeinsamen Landesplanung mit der erforderlichen Priorität und Konsequenz verfolgt und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden.

Im der Öffentlichkeit vorliegenden Fassung des LEP HR - Entwurf werden die Probleme gesehen, aber es wird außer Absichtserklärungen meistens nicht ernsthaft versucht, ihnen abzuhelfen. Der Klimaschutz und der Schutz der biologischen Lebensgrundlagen ist kein Spaß, den man nicht ernstzunehmen braucht! Der Plan muss zwingend für eine mögliche Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen sorgen!

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Land Brandenburg

Braunkohletagebau und fruchtbare Böden

" Eine besondere Herausforderung liegt in dem Umgang mit dem regionalen Strukturwandel. In der Lausitz wird dieser z.B. durch die bundesweit eingeleitete Energiewende und die damit einhergehende Rückführung des Braunkohletagebaus gestärkt." (S. 10 LEP HR - Entwurf)

Tatsache ist, dass Land und Böden ein öffentliches Gut und eine begrenzte Ressource sind. Die Bundesregierung hat sich für Deutschland im Rahmen der Pariser Klimaverhandlungen 2015 auf eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf höchstens 20 Grad Celsius und einer weitergehenden Dekabornisierung der Lebens- und Produktionsweise bekannt. Also hat sich die Bundesregierung zum Kohleausstieg bekannt, um den hohen CO2 -Emissionen, die durch die Energieerzeugung, Verkehr sowie Industrie und Gewerbe für die Nutzung fossiler Energieträger zurückzuschrauben. Hält sich der LEP HR - Entwurf daran? Globale Mitverantwortung zur Bekämpfung des Klimawandels spielt sich auf kommunaler Ebene ab. Laut der Umweltzeitung Rabe Ralf vom Dezember 2016 / Januar 2017 haben sich für einen festen Ausstiegsplan die Universität Cottbus und die Industrie- und Handelskammer ausgesprochen.

Der der Öffentlichkeit vorliegende LEP HR sieht eine Flächensicherung für Braunkohle-Tagebaue vor, die Berlin nach einem Beschluss des Abgeordnetenhauses aus Klimaschutzgründen ablehnt. Ein Regierender Bürgermeister* darf sich nicht über diesen demokratisch gefassten Beschluss hinwegsetzen, wenn er nicht den Glauben an die Demokratie gefährden will. In dem Plan wurde kein genereller Verzicht auf neue Tagebaue verankert, und es wurde kein Zeitraum einer übergangszeit für den Kohleabbau genannt. Da ein Strukturwandel unvermeidbar ist, ist dieser unverzüglich einzuleiten und der museumsreife, fossile Energieträger Kohle, deren Abbau vor 160 Jahren begonnen hat, abzuschaffen. Entsprechende Entwicklungskonzepte sind zu erstellen, wenn es sie noch nicht geben sollte.

Der LEP HR – Entwurf schreibt: "Der Ausbau von Windparks, großen Solarparks und Biomasseanlagen sowie die Nutzung erneuerbarer Geoenergien wie Geothermie an geeigneten Standorten, die damit verbundene Ertüchtigung der Energieleitungsnetze oder auch eine steigende Flächennachfrage für den Anbau von Energiepflanzen führen zu neuen Raumansprüchen, die in Konkurrenz mit anderen Nutz- und Schutzansprüchen stehen können." Strukturwandel ist eine umwelt- und sozialverträgliche Energiegewinnung! An erster Stelle muss die Versorgung und der Lebenserhalt der Bevölkerung stehen; zumindest gleichwertig mit Wirtschaftsinteressen abgewogen und in Einklang gebracht werden.

"In Berlin stehen insbesondere im Bereich der Photovoltaik Möglichkeiten zur flächenschonenden, verbrauchernahen Erzeugung erneuerbarer Energien zur Verfügung." Diese Aussage des LEP HR - Entwurf ist auf alle besiedelten Flächen zu erweitern; denn überall gibt es Dächer. Sogar auf Gründächern, die zur Begegnung des Klimawandels vorzuschreiben sind, wie es bei Rauchmeldern und Wärmedämmung möglich ist, sind Photovoltaik-Anlagen möglich (Beispiel: Ufa-Fabrik).

Das vorliegende Planwerk folgt nicht dem Artikel 11 AEUV, gemäß der unionsrechtlichen Querschnittsklausel, das Abwägungsprinzip zu berücksichtigen, sondern bevorzugt einseitig Wirtschaftsinteressen und deren Entwicklung. Zum Beispiel werden in ihm Flächen für Braunkohletagebau gesichert, aber nicht die Flächen für die Landwirtschaft. Zweckentfremdung von fruchtbaren Böden ist vorzubeugen. Den zunehmenden Problemen in Bezug auf die Ernährungssicherheit will die EU mit der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) begegnen (Artikel 110 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1306/2013). Fruchtbare Böden in ausreichender Menge werden für die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung gebraucht, sind nach anderer Nutzung zumeist nicht mehr herstellbar und müssen daher in einem Landesentwicklungsplan geschützt werden. Ansonsten kommt es in Folge des ersten Fehlverhaltens zu weiteren, z.B. der Umnutzung von naturnahen Flächen mit hoher Biodiversität zum Zwecke der Bodengewinnung für die Landwirtschaft. Damit wird das Schutzziel der Erhaltung der Biologischen Vielfalt unterminiert.

Fazit: Neue Braunkohletagebaue sind verbindlich auszuschließen, auf jeden Fall die Zerstörung weiterer Siedlungen.

Das Integrationsprinzip nach Artikel 11 AEUV fordert die wirksame Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes im Rahmen von Politik und Maßnahmen, welche außerhalb des Umweltschutzes angesiedelt sind. Diesem dem Integrationsprinzip zugrundeliegenden Erfordernis trägt der LEP HR - Entwurf nur ungenügend Rechnung. Das muss geändert und ein Ausgleich zwischen den Zielkonflikten hergestellt werden. - Da der Nachweis erbracht wurde, dass diese Handlung die Umwelt belasten könnte, greift hier das Vorsorgeprinzip nach Artikel 191 AEUV. Zudem wird das Vermeidungsprinzip außer Acht gelassen, also Umweltschäden von Beginn an zu vermeiden. Das ist möglich durch einen sofort eingeleiteten Strukturwandel in Regionen, wo Braunkohle im Tagebau abgebaut wird. Für die Energiegewinnung gibt es heutzutage umweltverträglichere Methoden.

Umweltbeeinträchtigungen sind laut Artikel 191 AEUV mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Der durch den Braunkohletagebau angerichtete Schaden an Natur und Landschaft muss nach dem Ursprungsprinzip also hier beseitigt werden. Es darf keinesfalls durch die Sicherung von weiteren Tagebauflächen das Problemfeld erweitert werden, in dem die Umwelt- und Klimaverschmutzung entsteht. Im Gegenteil: Nach dem Verursacherprinzip (Artikel 191 AEUV) muss derjenige, der die Schäden verursacht hat, auch die Kosten tragen, um sie zu beseitigen. Diese sollen also keinesfalls der Allgemeinheit aufgebürdet werden.

Der Klimaschutz darf in einem Raumordnungsplan nicht übergangen, sondern muss berücksichtigt und beachtet werden!

*Müller verteidigt den Kompromiss: "Es ist so, dass der eine nicht im anderen Land hineinregieren kann und will." Den Ansatz, mit Druck im Nachbarland etwas durchzusetzen, lehne er ab... Er bervorzugt „Kooperation auf Augenhöhe”. Das gefiel Woidke sehr. (Quelle: http://www.tagesspiegel.de/berlin/landesentwicklungsplan-berlin-und-brandenburg-wollen-enger-kooperieren/13653758.html).

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Braunkohletagebau und Wasser

Zu III.2 Wirtschaftliche Entwicklung, N / LEPro 2007, Paragraph 6 (6): "Für die Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen sollen die raumordnerischen Voraussetzungen erhalten oder geschaffen werden."
Freiraumentwicklung bedeutet im Zusammenhang mit Rohstoffgewinnung Zerstörung der Landschaft wegen Bergbauaktivitäten. Der weitere Kohleabbau bedeutet nicht nur Verschandelung der Landschaft, Zerstörung wertvollen Erholungsraums, Vernichtung von Kultur und Dörfern sowie von Natur und Biologischer Vielfalt, sondern auch den Eintrag von Sulfat und Eisenhydroxid (Eisenocker) in die Spree (bekannt als Verockerung der Spree oder braune Spree), woraus Berlin durch Uferfiltration sein Trinkwasser gewinnt. Der Eisenocker bewirkt eine starke Trübung, chemische Veränderung und Verschlammung sowie Versauerung des Wassers. Durch die Versauerung des Wassers werden Fische, Pflanzen und alle anderen gewässerbewohnenden Arten massiv und nachhaltig in ihrem Lebensraum beeinträchtigt. Mit der Verockerung der Spree und ihrer Zuflüsse wird nicht nur der Lebensraum der Tier- und Pflanzenwelt zerstört. Damit ist auch die natürliche Grundlage des Tourismus im Spreewald und an der Talsperre Spremberg, sowie entlang der Spree akut gefährdet. Betroffen sind auch die traditionelle Spreewaldfischerei und die Angelfischerei sowie die Landwirtschaft. Auch die Sulfatbelastung ist nicht unerheblich. Sulfat ist zwar im Wasser nicht sichtbar, greift jedoch z.B. Beton an. Außerdem werden Grenzwerte für die Trinkwassergewinnung bereits heute an einigen Gütemessstellen erreicht und überschritten.

Es müssen zielorientierte Maßnahmen zur Verhinderung einer drohenden ökologischen Katastrophe ergriffen werden und der einstimmige Beschluss zur Eindämmung der lebensfeindlichen Verockerung der Spree, die die Lebensqualität von Gewässern für Menschen, Tiere und Pflanzen negativ beeinflusst, des Brandenburger Landtags vom 24.01.2013 umgesetzt werden. Die Risiken für den Wasserhaushalt und die Gewässergüte sind bei der Planung und Genehmigung neuer Tagebaugebiete gewissenhafter und verantwortungsbewußter als bisher zu prüfen und zu bewerten. Ein Strukturwandel hin zu erneuerbaren Energien ist angesagt und darf auch angesichts des ungünstigen Einflusses auf den Klimawandel nicht mehr auf irgendwann in die Zukunft verschoben, sondern muss sofort angegangen werden.

"In Braunkohleplänen wird für die weitere Fachplanung der raumordnerische Rahmen für Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichmaßnahmen bei unvermeidbaren Eingriffen in Natur, Landschaft und Siedlungsstruktur sowie für den Gewässer- und Grundwasserschutz vorgegeben. Hierbei wird auch auf die Vereinbarungen von Berlin und Brandenburg im Rahmen der gemeinsamen Landesplanungskonferenz (PLAKO) am 9. September 2015 geachtet." Es wird nicht näher erläutert, welche Vereinbarungen gemeint sind.

Es ist die Frage, ob alle als "unvermeidlich" angesehenen Eingriffe auch wirklich unvermeidlich sind. Alternativen müssen bei gleichberechtigter Wertung von Natur und Umwelt mit den Interessen der Wirtschaft gefunden, berücksichtigt und beachtet werden. Beachtet werden muss auch auf die Einhaltung der Europäischen Wasser-Rahmen-Richtlinie (WRRL) und die Trinkwasserverordnung.

"Vor dem Hintergrund der wasserhaushaltlichen Auswirkungen des Klimawandels wächst künftig auch die Bedeutung des Freiraums für Maßnahmen zur Rehabilitierung und Stabilisierung des Wasserhaushalts. Durch die nachhaltige Freiraumentwicklung wird auch der Stabilisierung des Wasserhaushalts und dem Klimaschutz Rechnung getragen." So bestimmen es die Grundsätze "G 6.1 Freiraumentwicklung". Diesem Anspruch ist Rechnung zu tragen.

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Entwicklung ländlicher Gebiete

"Die ländlich geprägten Räume sind nicht nur Lebensmittelpunkt und Wirtschaftsraum für die dort lebende Bevölkerung. Sie sind auch Bestandteil der Kulturlandschaften des Gesamtraumes." Da die Zukunftsfähigkeit der ländlichen Räume u.a. abhängig von der Anbindung und Leistungsstärke der Datennetze sind, sind diese auszubauen, um den ländlichen Raum auch für junge Leute wieder attraktiv als Wohnort zumachen. Viele Arbeiten werden bereits in den digitalen Raum verlagert, also Heimarbeit, die von überall erledigt werden kann, entwickelt. So kann der ländliche Raum als Lebensmittelpunkt und Wirtschaftsraum sowie als Bestandteil der Kulturlandschaften des Gesamtraumes gefördert und erhalten werden. Möglicherweise wird dadurch sogar die Landflucht gestoppt und damit viele soziale und Umwelt-Probleme, die durch Massensiedlungen entstehen, können vermieden werden.

" In strukturschwachen Räumen sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch ihre Umwelt- und Erholungsfunktion. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen." Diese Ziel-Begründung von "Z 2.5 Oberflächennahe Rohstoffe (ohne fossile Energieträger)" darf nicht nur für die Erschließung oberflächennaher Rohstoffe wie Sand, Kies, Kalkstein, Grauwacke und Badetorfe gelten, die neue Umweltprobleme schaffen, sondern hat für alle Wirtschaftsfelder zu gelten, u.a. auch für die Landwirtschaft. Sehr richtig bemerkt der LEP HR – Entwurf, dass der Abbau zumindest zeitweise andere Nutzungsmöglichkeiten auf der Abbaufläche und in ihrer Umgebung beeinträchtigt und dabei die ökologischen Verhältnisse oftmals für immer (irreversibel) verändert. Genauso wie es möglich ist, Flächen für bergbauliche Tätigkeiten zu sichern, muss es auch möglich sein, die fruchtbaren Böden der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu sichern. (Zum Wert des Bodens siehe weiter unten).

Strukturschwache Regionen dürfen nicht ausgenutzt werden in der Hinsicht, dass eine Technologie, die ein Großteil der Bevölkerung ablehnt, ihr aufgezwungen werden soll (z.B. CCS-Technik zur unterirdischen Speicherung von CO2). Mit der CCS-Technik, die im LEP HR – Entwurf überhaupt nicht erwähnt wird, wird die Grundwasserqualität bis Berlin beeinträchtigt und damit die gesundheitlich unbedenkliche Trinkwasserversorgung der Metropolenbewohnerinnen und -bewohner gefährdet.

Der der Öffentlichkeit vorliegende LEP HR sieht eine Flächensicherung für den Tagebau sowie für Gebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe (ohne fossile Energieträger) und für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben (sogar außerhalb der Zentren) vor, die in den Regionalplänen im Land Brandenburg zu sichern sind. Für den Erhalt des Erwerbszweiges Landwirtschaft mit Umwelt- und Erholungsfunktionen, der Sicherung der Flächen mit fruchtbaren Böden für die Ernährungssicherheit der Bevölkerung und dem Erhalt derer natürlicher Lebensgrundlagen, ist keine Flächensicherung vorgesehen. Diese einseitige Bevorzugung steht EU-Gesetzen wie dem AEUV entgegen und muss noch einmal überdacht und geändert werden..

Unter Z 2.5 Begründung Oberflächennahe Rohstoffe (ohne fossile Energieträger) steht im LEP HR: "Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen." Trotzdem werden sie nicht – wie die Flächen für den Tagebau – im LEP HR gesichert, sondern sind nur eine Aufforderung in Anerkennung ihrer Bedeutung für den Erhalt der Nahrungs- und Rohstoffproduktion, diese zu schaffen.

Der Artikel 110 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1306/2013 zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beinhaltet u.a. die Gewährleistung der wirtschaftlichen und sozialen Dynamik ländlicher Gebiete. Dieser Verordnung wird mit der Konzentration auf Zentrenentwicklung nicht Rechnung getragen. Die Förderung der Zentren bedeutet eine einseitige Förderung der Stadtentwicklung. Ebenso wichtig ist auch die Entwicklung des ländlichen Raums und muss gleichwertig bei einem so weitreichenden Konzept mitgedacht, berücksicht (Grundsätze der Raumordnung) und beachtet (Ziele der Raumordnung) werden.

Die landwirtschaftliche Nutzfläche im Land Brandenburg umfasst 50 Prozent der Landesfläche, davon drei Viertel Ackerland und fast ein Viertel Grünland. Sie geht nach wie vor zugunsten von Siedlungs- und Verkehrsflächen zurück. Dadurch wird die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln für die Bevölkerung unterminiert.

Von der starken Landkonzentration in den Händen nichtlandwirtschaftlicher Großinvestoren und landwirtschaftlicher Großbetriebe geht eine Gefahr aus. "Sie läuft dem europäischen Modell einer nachhaltigen, multifunktionalen und weithin von Familienbetrieben geprägten Landwirtschaft zuwider und gefährdet die Umsetzung der in Artikel 39 und 191 AEUV formulierten Ziele. Sie steht im Widerspruch zum agrarstrukturellen Ziel einer breiten Eigentumsstreuung, führt zu einer irreversiblen Schädigung der Wirtschaftsstrukturen auf dem Lande und zu einer von der Gesellschaft nicht gewünschten Industrialisierung der Landwirtschaft." [Aus: im Januar 2015 verabschiedeten Initiativbericht von Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Zivilgesellschaft: "Jagd nach Agrarland – ein Alarmsignal für Europa und eine Bedrohung für bäuerliche Familienbetriebe"]. Natürliche Ressourcen dürfen sich nicht in wenigen Händen konzentrieren. Im der öffentlichkeit vorliegenden LEP HR werden zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft kaum Grundsätze und keine Ziele genannt. Diese müssen noch hinzugefügt werden, um den übergeordneten Zielen der Raumentwicklung, der Bekämpfung des Klimawandels, dem Umweltschutz, der Bewahrung des Kulturell-Sozialen sowie der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen Rechnung zu tragen. Damit wird der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP 2014 – 2020) zur gezielten Bevorzugung kleiner Landwirtschaftsbetriebe entsprochen.

Die Kontrolle und Gestaltung bei Verkauf und Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen zur Entwicklung ländlicher Gebiete gehört in ein Planwerk wie dem LEP HR. Der Markt für Agrarland muss berücksicht und in Zukunft fest im Auge behalten werden. Daraus muss sich eine klare Zielsetzung für den rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Umgang mit der knappen und wertvollen Ressource des fruchtbaren Bodens ergeben. Die Garantie des Besitzes an Grund und Boden und die Regelung der damit verbundenen Aufgaben, Pflichten und Rechte sind ökologische, klimaneutrale, soziale, wirtschaftliche und politische Fundamente des Generationenvertrages, auf dem unsere gesellschaftlichen Verfassungen in Europa beruhen.

Familienbetriebe zu erhalten und zu fördern, ist die sozial effektivste und volkswirtschaftlich kostengünstigste Form, der Landflucht in einem gewissen Umfang entgegenzuwirken. Wichtig ist dabei auch die Förderung von jungen, innovativen und kleinstrukturierten Unternehmen, was als Ziel im LEP HR aufzunehmen ist, um die Zukunft des platten Landes einschließlich Ernährungssicherheit und gesunder Ernährung zu sichern. Darum darf die Gesamtfläche der landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht mehr sinken. Das muss im LEP HR festgeschrieben werden.

"Die Gemeide fördert [u.a.] das kulturelle Leben und die Vermittlung des kulturellen Erbes in ihrem Gebiet und ermöglicht ihren Einwohnerinnen und Einwohnern die Teilnahme am kulturellen Leben." Diesem Grundsatz zur Grundversorgung kann kaum mit der Durchsetzung des LEP HR umgesetzt werden, wenn die Gemeinden sich außerhalb der Zentren befinden, da nur Zentren in ihrer Entwicklung betreffs Grundversorgung und Gewerbeansiedlung durch die gemeinsame Landesplanung gefördert werden sollen.

Das widerspricht der gesetzlichen Grundlage durch § 2 Absatz 2 Nummer 5 ROG: "Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln.
Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten.
Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten."
Dieser gesetzlichen Vorschrift ist zu entsprechen.

In der Begründung - Z 6.2 Freiraumverbund wird § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 1 bis 6 ROG heißt es u.a.: "Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, so weit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen.
Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu schützen.
Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern...
Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft ist sicherzustellen."

"Mit der Sicherung vor erstmaliger raumbedeutsamer Inanspruchnahme und Neuzerschneidung wird der besonderen Hochwertigkeit und Schutzbedürftigkeit des Freiraumverbundes Rechnung getragen. Diese beruht über die Hochwertigkeit seiner Teilfunktion und seiner Multifunktionalität im Allgemeinen auf folgenden Sachverhalten:
Einerseits entfaltet der Freiraumverbund entsprechend § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ROG aufgrund seiner Zusammensetzung aus hochwertigen Freiräumen und Teilfunktionen eine besondere ökologische Wirksamkeit, z.B. bezüglich einer schonenden Inanspruchnahme des Raumes durch wirtschaftliche und soziale Nutzungen, der Steuerung und Begrenzung der Flächeninanspruchnahme einschließlich der Sicherung landwirtschaftlicher Produktionsflächen oder Erholungsräume, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Schutzes der Allgemeinheit vor Lärm und Luftverunreinigungen.
Andererseits ergibt sich die besondere Schutzbedürftigkeit des Freiraumverbundes daraus, dass erst durch die Verbundstruktur die vielfältigen einzelnen Funktionen miteinander vernetzt und einschließlich ihrer notwendigen Wechselwirkungen großräumig gesichert werden können." (Zu Z 6.2 Freiraumverbund). Entsprechend ihrer Wertigkeit für Mensch, Natur und Umwelt sind diese Formulierungen zu gewichten und zumindest gleichwertig mit Wirtschaftsinteressen abzuwägen.

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Gewerbeansiedlung außerhalb Zentraler Orte

"Eine standörtliche Bindung der Neuausweisung von gewerblichen Bauflächen an die zentralörtliche Gliederung ist nicht vorgesehen." (Quelle: Zu G 2.2 Gewerbeflächenentwicklung)

Der gewerblichen Entwicklung wird im gesamten Planungsraum ausreichend Spielraum gegeben. So ist auch Gewerbeansiedlung außerhalb Zentraler Orte laut LER HR - Entwurf erlaubt, aber nicht die Ansiedlungen von Wohnsiedlungen. Auf diese Weise wird für eine Zunahme des motorisierten Verkehrs gesorgt, der weiter zur Klimaerwärmung beiträgt. Der LEP HR will unter anderem eine Verkehrseindämmung erreichen. Also muss er auch regeln, dass sich dort, wo sich Gewerbe ansiedeln darf, dafür gesorgt werden muss, dass in dessen Umgebung gewohnt werden kann. Ein Gewerbegebiet muss also mit Infrastruktur und Wohnmöglichkeiten für unterschiedliche Ansprüche versorgt werden.

Unter Umständen werden Frischluftschneisen, als das diese Flächen vorgesehen sind, beeinträchtigt – auch oder sogar wenn sie direkt an Siedlungsgebiete angeschlossen werden.

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Natur in Brandenburg

Der Zustand der Natur und ihre dramatische rückläufige Entwicklung wird entgegen der Leitgedanken im LEP HR – Entwurf kaum angesprochen, geschweige denn berücksichtigt bzw. beachtet. Darum muss der Entwurf u.a. unter diesem Aspekt überarbeitet werden.

Quelle: Bericht des Bundesamtes für Naturschutz zur Lage der Natur in Deutschland. Ergebnisse von EU-Vogelschutz und FFH-Bericht: www.kurzlink.de/lagebericht:

Brandenburg hat durch EU-Recht geschützte Natur. Darunter sind Lebensraumtypen, die durch abiotische ökosystemare Veränderungen aus Land- und Forstwirtschaft und andere menschliche Eingriffe diese gefährden, vor allem durch ausbleibende Feuer und geänderte Wasserverhältnisse.

Auf gelegentliche Brände sind Freiflächen wie trockene europäische Heiden, trockene kalkreiche Sandrasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und subpannonische Steppen-Trockenrasen angewiesen.

Auen- und Moorwälder sowie kalkreiche Sümpfe und Kalktuffquellen sind feuchte Lebensraumtypen, die durch Senkung des Grundwasserspiegels durch den Menschen in einen schlechten Zustand versetzt werden. Dadurch wird das Gebot der EU-Gesetzgebung zum Erhalt der Biologischen Vielfalt unterlaufen. Der Mensch erhofft sich dadurch eine leichtere Bewirtschaftung von Ackerflächen beziehungsweise legt dadurch neue an.

14 Lebensraumtypen werden durch die Forstwirtschaft auf verschiedene Art gefährdet:

Der Mensch gefährdet auch Lebensraumtypen wie Grünland, wenn dieses nicht mehr gemäht wird beziehungsweise keine Nutztiere mehr darauf weiden, wenn also die Landwirtschaft von bäuerlicher mit extensiver Tierhaltung auf industrielle mit intensiver Tierhaltung umgestellt wird. Auch hierdurch wird die Artenvielfalt reduziert. Betroffen sind davon unter anderem Pfeifengraswiesen, Flachland-Mähwiesen oder Sandrase, Sandheiden und Trockenrasen, wofür Brandenburg laut Bericht des Bundesamtes für Naturschutz zur Lage der Natur in Deutschland eine besondere Verantwortung trägt.

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Klimaerwärmung in Brandenburg

Der LEP HR soll Freiräume über die Vernetzung in einem gesamträumlich ausgewogenen multifunktionalen Verbundsystem mit hochwertigen Funktionen für den Naturhaushalt, die Biologische Vielfalt, den Klimaschutz oder die Erholung schützen.

Für die Klimaentwicklungen und Auswirkungen auf regionaler Ebene prognostiziert der LEP HR - Entwurf längere Wärmeperioden, zunehmende Extremwetterereignisse, mehr Hitzetage und tropische Nächte, jahreszeitliche Verschiebung der Niederschlagsverteilung (Erhöhung in den Wintermonaten, Rückgang im Sommer) sowie zunehmende Dürreperioden. Das bedeutet also Ernteausfälle, Häufung von Krankheiten und Sterbefällen durch die Hitze. Hurrikane, Sandstürme, Verschwinden von Arten, Einwanderung neuer Arten, Rückgang der Grundwasserneubildung u.a.m. Diesen absehbaren Auswirkungen hat eine gemeinsame Landesplanung Rechnung zu tragen, was im vorliegenden Entwurf vernachlässigt wird und nachgebessert werden muss.

U.a. ist auch zu überdenken, dass die Zentrenregelung in der jetzigen Form aufrecht erhalten wird. "Im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung sind die übergemeindlich wirkenden Angebote der Daseinsvorsorge vorrangig in den Zentralen Orten zu konzentrieren, um ein vielseitiges und erreichbares Angebot für alle Bevölkerungsgruppen im jeweiligen Verflechtungsbereich zu erhalten", schreibt der LEP HR – Entwurf in Z 3.1 Zentralörtliche Gliederung. Hierin stützt sich der LEP HR – Entwurf auf ein marktrationales Verhalten von Konsumenten und Anbietern nach Christaller aus dem Jahr 1933: "Die Anbieterseite erlangt die maximale Abdeckung des Standortnetzes, wodurch einer maximalen Zahl von Unternehmen der Markteintritt ermöglicht wird, während daraus für die Verbraucher eine möglichst dezentrale Versorgung bei geringsten Versorgungswegen (wobei Transportkosten die Konsummöglichkeiten proportional zur Distanz einschränken) resultiert." Die Transport- und Transaktionskosten hatten zum Zeitpunkt der Entstehung der Theorie eine andere Bedeutung als heute.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Griff in die Mottenkiste die heutigen Probleme löst. Der ökonom Christaller, dessen Theorie-Modell eine idealtypische räumliche Anordnung der Zentralen Orte verfolgt, hatte 1933 u.a. noch nicht einen Klimawandel und einen dramatischen Rückgang der Biologischen Vielfalt zu berücksichtigen. Da die Daseinsvorsorge auf relativ wenige Zentren in Brandenburg konzentriert wird, wird zunehmender Individualverkehr heraufbeschworen, was u.a. den Strategien zum Klimaschutz (CO2-Reduktion) entgegensteht. Eine dezentrale Versorgung bei geringsten Versorgungswegen entspricht Klimaschutzzielen. Sozial- und Umweltkapital muss dem Finanzkapital in der Gewichtung gleichgestellt werden und fehlt hier ganz. Die räumliche Verteilung der Zentralen Orte ist alles andere als ausgewogen. Wege für Einwohner im Umland sind laut Kartenmaterial teilweise unzumutbar weit und nur mit Auto zu bewältigen.

Nicht nur, dass dieser Hintergrund die Leitgedanken zum LEP HR – Entwurf außer zur Förderung der Wirtschaft auch Klimaschutz, Umweltschutz, soziale Ausgewogenheit und sparsamen Flächenverbrauch konterkariert, sondern ebenso wird der gleichwertigen Zielverfolgung dieser Ziele laut aktueller Gesetzeslage nicht Rechnung getragen.



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Berlin - Brandenburg

Verkehrslogistik

" Die Anzahl der Pendler nimmt von Jahr zu Jahr zu. So pendelten 2015 täglich fast 199.200 Personen aus dem Land Brandenburg nach Berlin, umgekehrt pendelten circa 81.900 Menschen aus Berlin nach Brandenburg, eine Steigerung um circa 20 % seit 2006. 80 % der 199.000 Pendler nach Berlin stammen aus dem Berliner Umland. Circa 85 % ist der Anteil der Berliner an den 82.000 Auspendlern nach Brandenburg.

"Neben einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur ist eine integrierte und verkehrsträgerübergreifende Betrachtung von Mobilität von Bedeutung. Die Umsetzung einer bedarfsgerechten und nachhaltigen Mobilität ist daher eine Querschnittsaufgabe für alle Ebenen von Politik, Verwaltung und Gesellschaft", schreibt der LEP HR – Entwurf.

Statt eine erhöhte Mobilitätsbereitschaft zu fordern, muss dieser Pendlerverkehr angesichts von Klimaschutzzielen zurückgeführt werden. Es reicht nicht, Park- & Rideplätze einzurichten, sondern es sind Arbeitsplätze in der Umgebung des Wohnortes nötig. Die Politik muss solche Möglichkeiten – wo immer es geht – begünstigen, um u.a. der Klimaerwärmung entgegenzuwirken. Wohn- und Arbeitsplätze sowie Nahversorgung müssen zusammengebracht werden, um den Pendlerverkehr einzuschränken. Dieser verursacht hohe CO2-Emissionen, die als Maßnahme zum Klimaschutz vermindert werden sollen und müssen. Falls doch eine Mobilität von Arbeitskräften nötig ist, so müssen klimaneutrale Fortbewegungsalternativen wie der Schienenverkehr gefördert und ausgebaut werden. Die einseitige Berücksichtigung von Wirtschaftsinteressen konterkarieren nicht nur die Leitgedanken des LEP HR, sondern schaden auch dem Erhalt der biologischen Lebensgrundlagen und der Lebensqualität des Menschen. Im Zusammenhang mit dem Güterverkehr wird dargestellt, was auch für die Personenbeförderung gelten muss:

In "Zu G 2.4 Logistikstandorte" heißt es u.a.: "Zur umweltgerechten Abwicklung des Güterverkehrs und zur Stärkung der Logistikfunktion in der Hauptstadtregion sind leistungsfähige Schnittstellen zwischen den Verkehrsträgern Schiene, Straße und Wasserstraße erforderlich. Durch die Konzentration auf diese Schnittstellen und Entwicklung entsprechender Logistikonzepte sollen die Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsträger gefördert und Umweltbelastungen, insbesondere durch den weiter zunehmenden Straßenverkehr, vermindert werden." Die Auswirkungen auf Umwelt- und Sozialkapital müssen gleichberechtigt mit dem Geldkapital berücksichtigt und beachtet werden.

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Berlin

Stadtklima

Unter dem Gliederungspunkt G 5.1 Innenentwicklung und Funktionsmischung heißt es:
"(1) Die Siedlungsentwicklung soll unter Nutzung von Nachverdichtungspotenzialen innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur auf die Innenentwicklung konzentriert werden. Dabei sollen die Anforderungen, die sich durch die klimabedingte Erwärmung insbesondere der Innenstädte ergeben, berücksichtigt werden.
(2) Die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung und Erholung sollen einander räumlich zugeordnet und ausgewogen entwickelt werden."

Laut LEP HR – Entwurf betreffen die negativen Auswirkungen des Klimawandels die natürliche Umwelt, den Wasserhaushalt, Natur- und Landschaft, Bereiche der Wirtschaft, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft und den Tourismus sowie Veränderungen des Bioklimas, nämlich gesundheitliche Belastung für die Bevölkerung und Beeinträchtigung der Lebensqualität.

Um der Klimaerwärmung zu begegnen, reicht es nicht, den Nationalpark Unteres Odertal, drei Biosphärenreservate und elf Naturparks als Nationale Naturlandschaften mit etwa einem Drittel der Fläche der Hauptstadtregion als Natur- und Landschaftsschutzgebiet zu sichern, damit sie sowohl dem Schutz des Naturhaushalts als auch dem Erhalt wertvoller Landschaftsbestandteile, z.B. für die Erholung oder für die Belange des Klimaschutzes, dienen. Ganz generell sind im Angesicht des Klimawandels mit Hitzeperioden und Starkregenereignissen sämtliche Freiräume für Natur, Landschafts- und Klimaschutz auch in der Stadt Berlin zu sichern und Grünanalagen mit mehr Büschen und Bäumen aufzuwerten.

In Paris, London, New York City u.a.m. werden aufgrund des Klimawandels bereits Gebäude zugunsten von Stadtgrün zurückgebaut, damit die Stadt bewohnbar bleibt. Teilweise hat schon eine Landflucht aus den überhitzten Städten eingesetzt.

Die Infrastrukturen müssen an Extremwetterereignisse angepasst werden, also an die Sicherung der Daseinsvorsorge. Das Verschwinden von Arten, Einwanderung neuer Arten, Rückgang der Grundwasserneubildung, woraus das Trinkwasser gewonnen wird, muss gestoppt werden.

Der LEP HR ordnet neue Raumansprüche des Klimawandels und der Energiewende und wird durch eine angepasste Siedlungs- und Freiraumentwicklung diesem Rechnung tragen. Diese Planung darf sich nicht allein auf das Land Brandenburg beschränken, sondern Berlin ist bei der Vorsorge mit einzubeziehen.

Das entspricht auch den aufgestellten Grundsätzen in G 8.1 Klimaschutz, Erneuerbare Energien: "(1) Zur Vermeidung und Verminderung des Ausstoßes klimawirksamer Treibhausgase sollen

(2) Ökosysteme wie Wälder, Moore und Feuchtgebiete sollen als natürliche Kohlenstoffsenken zur CO2-Speicherung erhalten und entwickelt werden." "Sollen" im Sinne von "müssen" - dann ist diesen Maßnahmen zuzustimmen.

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Freiraum

Definition: "Der Freiraum ist der Raum, der nicht durch siedlungsräumliche Nutzungen wie z.B. Wohn- und Gewerbegebiete, Versorgungs- oder Verkehrsinfrastrukturen in Anspruch genommen ist.
Er ist wesentlich für eine nachhaltige Raumentwicklung, da er aufgrund seiner relative Naturnähe vielfältige Funktionen erfüllt und Nutzungen ermöglicht." (Quelle: Zu G 6.1 Freiraumentwicklung)
"Der LEP HR schützt Freiraum mit seiner hochwertigen Funktion in einem Verbund."
LEPro 2007: "Freiräume mit hochwertigen Schutz-, Nutz- und sozialen Funktionen sollen in einem Freiraumverbund entwickelt werden."

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Kleingärten und Stadtgrün

Berlin hat eine Grünflächendefizit in der inneren Stadt, das laut LaPro abgebaut werden muss.

"Kleingartengebiete sind KEINE Siedlungsflächen, sondern typische Nutzungen des Freiraums. Bei einer Nutzung von Kleingartengebieten für Siedlungszwecke entstehen NEUE Siedlungsflächen, daher sind die Festlegungen zum Siedlungsanschluss zu beachten." (Quelle: Zu Z 5.2 Anschluss neuer Siedlungsflächen)

Kleingärten sind eine historisch gewachsene, kulturelle, ökologische und soziale Nutzung von Freiräumen in der Stadt Berlin. Diese insbesondere siedlungsstrukturell und verkehrlich gut eingebundenen, im LEP HR – Entwurf als "Wochenendhausgebiete" bezeichneten Freiräume in Berlin stehen vor dem Hintergrund des Wohnungsmangels unter einem starken Umnutzungsdruck. Unter ökologischen Gesichtspunkten ist es – anders als im LEP HR – Entwurf – behaupteten sinnvolleren Nutzung für die Bebauung wichtig, diese Gebiete neben allen anderen Freiflächen als Korridor und Vernetzungsort für den Erhalt der Biologischen Vielfalt, Naturerhalt, Naherholung und Klimaschutz zu erhalten. Der Biotopflächen-Verbund innerhalb Berlins darf nicht zugunsten der Baulandbeschaffung entwertet, sondern muss zugunsten der ökologischen und Klimaschutzziele gestärkt werden. Zudem sind es Verdunstungsgebiete, die das heißer werdende Klima erträglicher machen und die bioklimatischen Belastungen mildern, und es sind Versickerungsflächen, die Starkregen aufsaugen und die Straßen der Stadt bei Starkregenereignissen nicht zu einem Flussdelta werden lassen. Darüberhinaus bremsen die vielen Bäume in Kleingartengeländen – fast wie der Wald – den Wind, was die zerstörerischen Wirkungen von Hurrikanen abmildert.

"Auch wegen der erforderlichen Verkehrswege, dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen und den daraus resultierenden Emissionen sind Erschließungen neuer Wohnungsbaustandorte außerhalb der bestehenden Siedlungsgebiete in der Regel deutlich ungünstiger zu bewerten als eine bauliche Verdichtung im Bestand": So steht es unter Zu Z 5.3 Umwandlung von Wochenend- oder Ferienhausgebieten und weiteren Siedlungsflächen. Vergessen wird bei dieser Argumentation die Naherholung. Um sich unter diesen Umständen von den Strapazen der Arbeit zu erholen und seine Leistungsfähigkeit zu erhalten, wird den Arbeitskräften zugemutet, lange und zeitlich aufwändige Wege ins Umland zu machen. Kindern und Alten oder anderen mobilitätseingeschränkten Menschen wird auf diese Weise die Naherholung fast vollkommen abgesprochen, da sie nicht mehr wohnortnah erfolgen kann. Ebenso bleibt die Vorsorge angesichts des Klimawandels und der Kühlung der Stadt unter der angegebenen Prämisse Zu Z 5.3 unberücksichtigt bzw. die Freiräume zwischen den festgelegten Achsen reichen für die wichtige Naherholungsfunktion für die Bevölkerung sowie eine stadtklimatische und ökologische Ausgleichsfunktion nicht aus. Wegen der erforderlichen Verkehrswege, dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen und den daraus resultierenden Emissionen sind Erschließungen neuer Wohnungsbaustandorte auf Freiflächen in der Stadt ist in der Regel deutlich ungünstiger zu bewerten als eine bauliche Verdichtung im Bestand. Zudem wird damit dem Ziel, die Biologische Vielfalt zumindest zu erhalten, entgegengewirkt. Verkehrsreduzierende Siedlungsstrukturen darf also nicht Bauen um jeden Preis, also Versiegelung aller Freiräume, bedeuten.

"Die Biologische Vielfalt ist ein Naturkapital, das auch einen wichtigen Beitrag zum Wohlergehen der Bevölkerung und zum wirtschaftlichen Wohlstand leistet. Im Einklang mit den internationalen Strategien zum Erhalt der Biologischen Vielfalt der UN (Rio 1992) und der EU (Strategie 2020), soll die fortschreitende Verminderung der Biologischen Vielfalt und ökosystemrelevanter Leistungsfähigkeit aufgehalten werden." (Aus LEP HR - Entwurf: Freiräume – unverzichtbare Grundlage für Naturhaushalt, Erholung und Land- und Forstwirtschaft)

Der LEPro 2007 fordert in § 6 (1) zur Freiraumentwiclung: "Die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sollen in ihrer Funktions- und Regenerationsfähigkeit sowie ihrem Zusammenwirken gesichert und entwickelt werden. Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden."
§ 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 1 bis 6 ROG:
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, so weit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen.
Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen.

Durch die nachhaltige Freiraumentwicklung wird auch der Stabilisierung des Wasserhaushalts und dem Klimaschutz Rechnung getragen.

Ein Weg zur Umsetzung der Gesetze zum Wohle von Kapital, Klima, Umwelt und Bürgern ist, indem ungenutzte, bereits versiegelte Flächen verwendet werden. Dafür weist die Senatsbroschüre Flächenentwicklung in Berlin 1991 – 2010 – 2030 bis zum Jahr 2030 genügend Flächen aus: Für Wohnen 1.600 Hektar, Gewerbe 1.160 Hektar und für neue Frei- und Erholungsflächen 1.175 Hektar. Kleingartenglächen, Gärtnereien sowie Grün- und landwirtschaftlich genutzte Flächen machen lediglich 11 Prozent dieses Flächenangebots aus und müssen – vor 2030 – keinesfalls genutzt werden. Zudem hat Berlin beispielsweise eine Unzahl an leerstehenden Gebäuden, die zu Wohnungen umgebaut werden können, verzeichnet ungemeldet Leerstand zu Spekulationszwecken, dem durch ein Melderegister für leerstehende Wohnungen entgegengewirkt werden kann, und Zweckentfremdung von Wohnraum, dem begegnet werden kann. Auch eine überbauung von Straßen wie in der Pallasstraße ist möglich, um Wohnraum zu schaffen, an eine Aufstockung von flachen Gewerbegebäuden wie für den Einzelhandel und Handwerkermärkte ist zu denken sowie die überbauung von versiegelten Parkplätzen, wobei die Anzahl der bestehenden Parkplätze erhalten bleibt, um Parkplatzsuchverkehr und damit eine zusätzliche CO22-Emission zu verhindern. Bauleitplanung darf es nur noch als hoheitliche Aufgabe durch die Stadtverwaltung in Form von "Angebotsplanungen" geben. Zudem sind unverzüglich und drastisch "vorhabenbezogene Bebauungsplänen" gemäß §12 BauGB (keine weitere Privatisierung der Stadtplanung durch "Investoren") einzuschränken. Die Berliner "Dorfkerne" (Stadtteilzentren) sind zu stärken statt der einseitigen Orientierung auf die "innere Stadt". Die Liegenschaftspolitik muss vorausschauend erfolgen, also es darf keine weitere Veräußerung von Flächen aus Gemeineigentum (z.B. vormals Bundesbahn und Bundespost sowie künftig Grün Berlin Stiftung) mehr geben.

Auf diese Art und Weise, wobei es sicherlich noch mehr Lösungen gibt, kann der Wohnungsbestand erweitert werden, ohne dass zusätzlich Grün- und Freiflächen beansprucht werden. Diese bleiben als Sozial- und Naturraum der Bevölkerung erhalten. Somit wird auch die Attraktivität Berlins als Touristenmagnet erhalten, und Berlin wird zu einem Vorzeigeort, vielleicht sogar zum Leuchtturmprojekt für innovative, zeitgemäße, den Problemen des Klimawandels und der dramatisch schwindenden Biologischen Viefalt abhelfenden Lösungen.


Flächenpotenziale für Berlin 2011 bis 2030. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, S. 49

In der Begründung Zu G 5.1 Innenentwicklung und Funktionsmischung steht im LEP HR – Entwurf: "Auch eine bauliche Nutzung siedlungsstrukturell gut eingebundener Kleingartengebiete kann in bestimmten Fällen zweckmäßiger und ökologisch sinnvoller sein als der Aufschluss neuer Gebiete im Außenbereich." Dabei wird nicht der Klimawandel, die Erholungsfunktion und der Erhalt der Biodiversität berücksichtigt. Jedoch sind Sozial- und Umweltkapital gleichwertig mit Interessen des Finanzkapitals abzuwägen, zu berücksichtigen und zu beachten, was die Ziele des LEP HR sind und was Gesetze vorschreiben (siehe oben). Zudem wird außer Acht gelassen, dass Berlin mit 3.900 Einwohner pro km² bereits heute schon die höchste Siedlungsdichte nach München in Deutschland bei fast dreifacher Fläche hat. Diese Tatsachen wurden nicht beachtet. Die Unausgewogenheit zu Lasten der Freiräume muss korrigiert werden.

Freiräume sind eine unverzichtbare Grundlage für Naturhaushalt, Erholung und Land- und Forstwirtschaft schreibt der LEP HR - Entwurf und erläutert die Biologische Vielfalt als "Naturkapital, das auch einen wichtigen Beitrag zum Wohlergehen der Bevölkerung und zum wirtschaftlichen Wohlstand leistet. Im Einklang mit den internationalen Strategien zum Erhalt der Biologischen Vielfalt der UN (Rio 1992), soll die fortschreitende Verminderung der Biologischen Vielfalt und ökosystemrelevanter Leistungsfähigkeit aufgehalten werden." Die Konzequenz, dass die Biodiversität nur aufgehalten werden soll, ist zu kurz gegriffen und ist in muss zu ändern, um den Bestimmungen des EUV und AEUV zu entsprechen und gleichwertig die Interessen der Lebensgrundlagen mit denen der Kapitalinteressen abwägen zu können.

Die statistisch erfassten Erholungsflächen der Gesamtfläche Berlins umfassen laut dem der öffentlichkeit vorliegenden LEP HR circa 7 Prozent der Gesamtfläche Berlins, davon nehmen circa 18 Prozent der Wald und 6,7 Prozent die Gewässer ein. Gleichzeitig wird in den Ausführungen desselben Schriftstücks behauptet, dass circa 7 Prozent der Landesfläche Natura 2000-Gebiete sind. Warum sind die Prozentzahlen identisch? Bedeutet das, dass Erholungsflächen und Natura 2000-Gebiete synonym sind?

In Berlin, vor allem in der "inneren Stadt", gibt es bezogen auf die Anzahl der Stadtbewohner ein Grünflächendefizit (vgl. LaPro).

Im Rahmen der Freiräume Berlins nehmen Kleingärten eine Sonderstellung ein.
Kleingärten sind nicht nur ein Markenzeichen Berlin, sondern auch ein Kulturgut, das wie Parkanlagen, Friedhöfe, Wälder, Brachen, Straßenbäume usw. vielfältige Funktionen für Mensch und Natur erfüllt:

Bäume sind zudem ein wichtiges Symbol für den nachhaltigen und natürlichen Umgang mit Ressourcen. Bäume und Sträucher sowie Wiesen sind ökologisch wertvolle und wichtige Lebensräume. Derem Erhalt als Einzelbaum und im Bestand ist Rechnung zu tragen. Laubgehölze wie Bäume und Sträucher dienen durch den Blattabwurf dem Kreislauf der Düngung des Bodens und der Humusbildung und somit dem Erhalt der Bodenfruchtbarkeit. Das Laub schützt die Böden vor Frösten, vor Austrocknung (optimal zusammen mit einer dichten Vegetation), vor Auswaschung, vor Verschlämmung. Nicht zuletzt sind solche optimalen Pflanzengesellschaften, bestehend aus mehreren Stockwerken wie Krautschicht, Strauchebene und Baumkronen ideale Voraussetzungen für ein reichhaltiges Boden- und Tierleben. Damit wird der Erhalt der Biologischen Vielfalt unterstützt.

Inselhafte Biotope dienen einer Population als Zwischenstation. Sie müssen ein Bestandteil eines Biotopverbundes sein und vernetzt werden, nicht nur in Brandenburg, sondern auch in dem flächenmäßig ausgedehnten Berlin, um den Austausch von Tieren, Pflanzen, Lebensgemeinschaften und Lebensräumen langfristig zu fördern. Damit wird der Erhalt der Biologischen Vielfalt unterstützt. Die Biologische Vielfalt (Biodiversität) umfasst die Artenvielfalt, die Vielfalt der ökosysteme und die genetische Vielfalt, derentwegen es ein Verbundsystem geben muss, um Inzucht zu vermeiden und die Artengesundheit zu erhalten. Biologische Vielfalt zu erhalten, bedeutet, unsere natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Deshalb darf das bereits bestehende Band von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten nicht zerschnitten werden, sondern andere Inanspruchnahmen müssen (NICHT sollen) unterbunden werden. Die Anzahl der Naturschutzgebiete ist zu erweitern, um die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu sichern. Zudem sind Freiräume für Natur-, Landschafts- und Klimaschutz zu sichern. Dementsprechend muss die Liegenschaftspolitik neu gestaltet werden; es muss verboten oder darauf hingearbeitet werden, dass keine weiteren Flächen aus Gemeineigentum (z.B. von vormals Bundesbahn und Bundespost sowie der künftig der Grün Berlin Stiftung übertragenen Flächen) veräußert werden.

Diese Grünflächen, die die gemauerte Stadt optisch auflockern, Sozialräume und im Falle von Straßenbäumen auch Leitmedien sind, gehören zu den Touristenmagneten. Geht Berlin diesen Flächen verlustig, ist das nicht nur ein Desaster für die Biologische Vielfalt und den Naturerhalt sowie die noch relativ klimatologisch günstigen Bedingungen der Stadt, sondern auch für die Tourismusindustrie. Dieser Wirtschaftszweig würde bei einem überhitzten Berlin heißen Tagen mit Temperaturen über 30° C und Tropennächten, bei denen die Temperaturen nicht unter 20° C sinken, und fehlender ausreichender Abkühlung stark zurückgehen. Die Hitzebelastung, an die die Menschen in Mitteleuropa biologisch nicht angepasst sind, wird verstärkt.

In Verdichtungsräumen und Innenstädten dienen daher der Erhalt von Kaltluftentstehungsgebieten und Frischluftschneisen sowie die Ausstattung mit ausreichendem Grün (z.B. auch kleinteilige Grünflächen wie Brachen, die meistens ökologisch besonders wertvoll sind, oder Parks als stadtklimatisch relevante Freiräume), aber auch bauliche Maßnahmen an Gebäuden, die Schaffung von Wasserverdunstungsmöglichkeiten (offene Wasserflächen) oder längerfristige Maßnahmen im Bereich der Freiraumplanung dem Schutz vor Hitzefolgen. Gebieten mit hohem CO2-Bindungspotenzial, insbesondere der Wälder und großräumigen Moorgebiete kommt für den Klimaschutz eine große Bedeutung zu. Auch die Verringerung der Inanspruchnahme kohlenstoffhaltiger Böden kann die natürliche CO2-Bindung unterstützen. Die Leistungen der Freiflächen, des Stadtgrüns und der Bäume darf die Politik im LEP HR nicht nur sehen, sondern sie muss diese auch berücksichtigen und beachten und die Verdichtung der Stadt (und den Ausbau der Zentren) mit Augenmaß betreiben. So ist es sinnvoll, die Ansiedlung von Menschen nicht auf wenige Flecken zu konzentrieren, sondern auch das flache Land in die Planungen gleichberechtigt einzubeziehen. Wald darf nicht bebaut werden. So tritt sie den Folgen des Klimawandels, insbesondere in den Bereichen Naturschutz, Erhaltung der Biodiversität, Verbesserung des Wasserhaushalts und Erhalt der Bodenfunktionen, u.a. auch als Grundlage für die Nahrungsmittelproduktion, entgegen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Dauerwaldvertrag bei der Planung berücksicht wurde. Dieser gilt nach wie vor und ist zu beachten.

Freiraum ist mit seiner hochwertigen Funktion in einem Verbund für den Naturhaushalt, die Biologische Vielfalt, den Klimaschutz und die Erholung zu schützen und werden über ein gesamträumlich ausgewogenes multifunktionales Verbundsystem miteinander vernetzt. Diese Ausssage des LEP HR ist unbedingt einzuhalten und die Freiflächen Berlins mit einzubeziehen. Dazu sind die Natuschutzbehörden aufzustocken.

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Böden

Böden sind eine nicht vermehrbare Ressource. Fruchtbare Böden, die vernichtet wurden, lassen sich nicht einfach bei Neubedarf an Böden ersetzen. Diese etwa 30 Zentimeter dicke Erdschicht brauchte in Mitteleuropa Tausende von Jahren für seine Entstehung. Nach menschlichen Maßstäben sind sie eine NICHT erneuerbare Ressource, also eine Ressource die unbedingt geschützt werden muss, um menschliches und anderes Leben zu erhalten.

Boden ist u.a. wertvoll

Hohe Kosten verursacht die Verschlechterung von Boden wegen Produktivitäts- und Ertragsrückgängen. Das bedroht die Ernährungssouveränität und damit die Existenzgrundlage von Menschen. Zudem wird der Klimawandel verstärkt, wenn Böden als Kohlenstoffspeicher verloren gehen. Von der Politik muss er aus diesen Gründen und u.a. gemäß der unionsrechtlichen Querschnittsklausel (Artikel 11 AEUV) vor Degration (17 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen in der EU sind bereits degradiert, also drei Mal Irland), Desertifikation, Erosion, Eutrophierung, Landgrabbing (z.B. durch industrielle Landwirtschaft / Verkauf von Flächen für Spekulationszwecke) und Versiegelung geschützt werden. Es muss Begrünung, Renaturierung (z.B. Brachflächen), Entsiegelung und Urban Gardening-Projekte zur Erhaltung der Böden in der Stadt angestrebt werden. Mit dem Verschwinden der Böden gehen auch Lebensräume der Tier-, Pflanzen- und Pilzwelt verloren. Dadurch wird die Biologische Vielfalt beeinträchtigt.

Die Entsiegelung von versiegelten Böden ist aufwändig und extrem teuer.

Daher muss die Politik bei der strategischen Landschaftsplanung und Investitionsentscheidungen, z.B. über Baumaßnahmen und Gewebeansiedlungen den unbezifferbaren Wert der Böden berücksichtigen und beachten. Dabei könnte die Aufstellung und Durchsetzung von Nachhaltigkeitsstandards im Umgang mit den Böden helfen. Bestehende natürliche und landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem LEP HR zu schützen.



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Wasser und Hochwasser

Bei der Verdichtung Berlins müssen Versickerungsflächen eingeplant werden. Schon jetzt zeigt sich im Rahmen des Klimawandels, dass die vorhandenen nicht ausreichen. Bei Starkregenereignissen werden Straßen zu reißenden Flüssen, Keller und U-Bahnhöfe werden geflutet. Um diese Schäden zu mindern, werden mehr versickerungsfähige Grün- und Freiflächen, u.a. auch bemooste Flächen, gebraucht, die die Wassermassen aufnehmen.

Das schließt den Erhalt sämtlicher Grün- und Freiflächen einschließlich Feuchtgebieten und Moorböden sowie deren Erweitung zwingend mit ein. Zudem wird dadurch dem Klimawandel entgegengewirkt bzw. seine Folgen gemildert.

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Wohnungsbedarf

Die Frage reicht nicht weit genug, ob die Achsenzwischenräume des Sternmodells freigelassen und Berlin verdichtet werden soll, sondern es sind auch Alternativen zu überlegen und mit einzubeziehen, um den Flächenverbrauch zu reduzieren und trotzdem die Wohnungsfrage zu lösen.

Es wurden zwei unterschiedliche Modelle für die Bevölkerungsprognose verwendet. Der Zustrom wird aufgrund von Flüchtlingen angenommen, was große Unwägbarkeiten enthält. Mit einzubeziehen in die Abwägungen für den LEP HR ist, dass langfristig die Bevölkerung in Deutschland schrumpfen wird. Gründe hierfür sind u.a.:

Berlin (892 km² Fläche) ist die nach München (310 m² Fläche) zweitdichtest besiedelte Stadt in Deutschland, aber in der flächenmäßigen Ausdehnung fast drei Mail so groß wie die bayrische Hauptstadt. Die Nachverdichtung in Berlin findet großenteils zu Lasten von Freiflächen statt und führt sogar – nicht nur in Einzelfällen – dazu, dass Neubauten, die nicht selten Bestandsgebäude überragen, in engem Abstand zu diesen errichtet werden. Dadurch werden Bestandsgebäude verschattet. Ein solches Bauwesen muss unterbunden werden. Denn es führt letzten Endes zu ähnlichem Wohnungselend wie in der Gründerzeit mit seinen engen Höfen, die letzten Endes die dort wohnenden Menschen psychisch und physisch krank machten. Darum ist man in Berlin von Bauen mit geringem Gebäudeabstand abgerückt. Zu solcher Bauplanung, die die Gesunderhaltung des Menschen berücksicht, ist zurückzukehren. Also: Keine Verdichtung ohne Einbeziehung von Grünräumen! Gebäude sind in großem Abstand mit Freiflächen, Innenhöfen und möglicherweise Gärten zu planen.

Die Bauleitplanung und Bebauungsplanverfahren sind nur als Angebotsverfahren durch die Stadtverwaltung vorzugeben sowie Stadtplanung und die Suche nach Standorten für die Stadtverdichtung nicht Investoren zu überlassen. Unverzüglich und drastisch einzuschränken sind "vorhabenbezogene Bebauungspläne" gemäß § 12 BauGB.

Berlin ist bedingt durch das Zusammenwachsen vieler Dörfer eine multizentrische Stadt. Es reicht nicht, sich nur auf den Siedlungsstern im LEP HR zu konzentrieren, sondern auch den inneren Gegebenheit muss Rechnung getragen werden. Dem historischen Tatbestand der Berliner "Dorfkerne" hat der LEP HR zu entsprechen statt einer einseitigen Orientierung auf die "innere Stadt". - Der LEP HR spricht in III.1, N LEPro 2007, Paragraph 1 (2) nach davon: Die Hauptstadtregion soll im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips im Ausgleich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele räumlich polyzentral entwickelt werden. Dies ist im neuen LEP HR beizubehalten!

Ein Problem ist, dass der LEP HR nicht den öPNV (öffentlichen Nahverkehr) stärkt und auch nicht die Städte der zweiten Reihe, mit denen das Berliner Wohnungsproblem schnell gelöst werden könnte. 600.000 leerstehende Wohnungen stehen zur Verfügung, u.a. in mittelgroßen Städten. Die Städte der zweiten Reihe sind Städte innerhalb des S-Bahn-Rings bzw. Städte, die innerhalb von 30 Minuten mit der Bahn erreichbar sind, z.B. Luckenwalde und Eberswalde.

Zu bevorzugen ist die Leerstandsbeseitigung sowie z.B. Umbau von leerstehenden Verwaltungs- und Fabrikgebäuden und anderer bereits versiegelten Flächen zu Wohnzwecken. Die Politik muss der Landflucht gegensteuern. Die Landflucht ist zu stoppen, indem der Wohnwert in ländlichen Räumen gesteigert wird und bereits bestehende Siedlungen nicht zu Ruinenlandschaften werden. Entsprechend muss hier auch die Versorgungssicherheit mit Gemeingütern und Gütern des täglichen Bedarfs in ausreichendem und zumutbarem Maße gesichert sein

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Wohnen für alle

Das bedeutet in letzter Konsequenz, dass jedem Menschen eine Wohnraum zusteht, also müssen auch die Bevölkerungsteile damit versorgt werden, die sie nicht bezahlen können. Wohnen auf der Straße oder in Massenunterkünften macht krank. Die EU-Gesetzgebung verlangt u.a. Gesundheitsschutz, wofür der Staat Sorge tragen muss.

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Fazit

Der der Öffentlichkeit vorliegende Entwurf berücksichtigt u.a. nicht EU-Recht, u.a. EUV und AEUV. Daher muss er nachgearbeitet und die gesetzlichen Grundlagen berücksichtigt und beachtet werden.

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Fragen zum LEP HR - Entwurf

Es ergeben sich u.a. Fragen aus schwer verständlichen, missverständlichen bzw. widersprüchlichen Formulierungen:

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Freiräume – unverzichtbare Grundlage für Naturhaushalt, Erholung und Land- und Forstwirtschaft

Natura 2000-Gebiete: Circa 7 % der Landesfläche Berlins.
Das kohärente europäische ökologische Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "natura 2000" (europäische FFH-Richtlinie) dient dem Erhalt der Biologischen Vielfalt und ist wesentlicher Bestandteil des landesweiten Biotop-Verbundes. Neben den Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebiete) zählen dazu auch die europäischen Vogelschutzgebiete (SPA) nach EG-Vogelschutzrichtlinie.
Vorher wurden circa 7 Prozent als Erholungsflächen angegeben.
Frage:
Warum sind die Prozentzahlen identisch? Bedeutet das, dass Erholungsflächen und natura 2000-Gebiete

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Arrondierungskriterien

Frage: Was sind Arrondierungskriterien = Auf- und Abwertungs-Kriterien?
Im Fremdwörterlexikon ist der Begriff nicht zu finden; im Internet wird er nur in Verwaltungstexten gebraucht, ohne ihn zu definieren.

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G 4.1 Kulturlandschaftliche Handlungsräume

Die vielfältigen Kulturlandschaften mit ihren prägenden Merkmalen, Kultur- und Naturdenkmälern sollen behutsam weiterentwickelt weren.
Ziel ist es, ein Gleichgewicht zwischen dem Erhalt regionaler Werte und neuen Nutzungs- und Gestaltungsanforderungen zu finden.
Nutzungen im Außenbereich, wie erneuerbare Energien, Rohstoffabbau, Netzausbau, Deponien sowie sonstige technische Anlagen, sollen verträglich in die Kulturlandschaften integriert werden (aus "Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland", MKRO 2014).
Fragen:

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Freiräume – unverzichtbare Grundlage für Naturhaushalt, Erholung und Land- und Forstwirtschaft

In Braunkohleplänen wird für die weitere Fachplanung der raumordnerische Rahmen für Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichmaßnahmen bei unvermeidbaren Eingriffen in Natur, Landschaft und Siedlungsstruktur sowie für den Gewässer- und Grundwasserschutz vorgegeben.
Hierbei wird auch auf die Vereinbarungen von Berlin und Brandenburg im Rahmen der gemeinsamen Landesplanungskonferenz (PLAKO) am 9. September 2015 geachtet.
Frage:
Wie soll ein Hinweis auf eine gemeinsame Landesplanungskonferenz (PLAKO), den ein Außenstehender nicht nachvollziehen kann, gewertet und für eine Stellungnahme verwertet werden?

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Zu Z 5.7 Örtlicher Bedarf, Eigenentwicklung, zusätzliche Entwicklungsoptionen

Wohnsiedlungsentwicklungen über den Eigenbedarf einer Gemeinde hinaus würde dem Konzentrations- und Bündelungsgedanken entgegenstehen.
(3) In den Schwerpunkten nach Absatz 1 und Absatz 2 ist eine quantitativ uneingeschränkte Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen über den örtlichen Bedarf hinaus möglich.
Frage:
Gilt das auch für Berlin?
Widerspricht: Z 5.6 Schwerpunkte der Wohnsiedlungsflächenentwicklung (3)
Widersprüchlich. Hier fehlt die Metropole Berlin, die in Z 5.6 (1) aufgeführt ist.

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Angelika Paul, 12163 Berlin, den 13. Dezember 2016
im Netzwerk für soziale Stadtentwicklung, im Verein Gemeinwohl in BürgerInnenhand (GiB)



Abgabe der Stellungnahme

Am 13.12.2016 habe ich die Stellungnahme als Einschreiben/Einwurf abgeschickt. Am 15.12.2016 war der Brief noch "in der Zustellung". Meine Internetverbindung war schon seit Stunden gestört. Darum habe ich einen nächtlichen Ausflug nach Potsdam unternommen, damit diese Stellungnahme fristgerecht zugestellt ist.







Der Einwurf der Stellungnahme am 15. Dezember 2016 um 21.42 Uhr ist auch als Video dokumentiert:




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Weitere Informationen / Notizen

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