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Kleingärten erhalten!




Stand der Bearbeitung: 20.1.2016



Was tun, wenn der Kleingarten gekündigt wird?





Gärtners Flagge

Anmerkung
Die Zusammenfassung wurde von Nicht-Juristen am Beispiel der Kolonie Oenynhausen erstellt.
Wenn der Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. nicht weiterhelfen kann, ist es noch möglich, sich an den VDGN zu wenden und sich dort Rat zu holen.

Der Bezirksverband hat auf die hierunter stehende Liste reagiert:

Die Aussagen zur Kündigung sind leider falsch. Hier hat nicht der Bezirksverband eine Parzelle gekündigt, sondern der Grundstücksbesitzer hat den Zwischenpachtvertrag gekündigt, und damit erlöschen auch alle Unterpachtverträge. Auch die Abräumung ist im Zwischenpachtvertrag geregelt.
Das ist von meheren Rechtsanwälten geprüft.



Unterschriften- Forderung des Bezirksverbandes

18. 1. 2016

Jeder Unterpächter hat das Recht, einzeln gegen den Bezirksverband und gegen den Eigentümer Widerspruch gegen eine Kündigung einzulegen (1-3 Jahre gibt es ein Widerspruchsrecht, nach Eingang der Kündigung), vorausgesetzt dass sie überhaupt formal rechtsgültig ist, d.h. wenn der Name des Pächters genannt wurde, die Parzellennummer und der Weg

Jeder der vom Bezirksverband gekündigt wird, kann einen Widerspruch einlegen.
Nach einer Ablehnung des Widerspruchs, der persönlichen Einzelkündigung, durch ein Gericht, kann erst eine Räumungsklage, zugunsten von Herrn Groth, beantragt werden.

Eine Zwangsräumung darf erst durch ein rechtsgültiges Urteil von einem Vollstreckungsgericht erfolgen.
Eine Entschädigung für die Laube ist unabhängig davon und muss verhandelt werden.

Wenn diese Räumungsklage gegen die Paragrafen des Naturschutzrechts verstößt, kann der NABU dagegen Klage erheben. Denn es müssen erst alle Tiere, die schützenswert sind, eingefangen und umgesiedelt werden, damit sie eine neue Heimat erhalten.

Wenn sich der Bezirksverband dem Herrn Groth verpflichtet hat, aus welchem Grund auch immer, bis Ende Januar die Lauben zu räumen, bleibt es immer noch jedem Einzelnen überlassen, ob er dem Folge leisten will oder nicht.

Nach Verwaltungsrecht ist es nicht rechtswirksam einen Vertrag zu Lasten und Nachteil von Dritten, in diesem Falle wir Unterpächter abzuschließen, wenn wir Pächter mit dem Vertrag nicht einverstanden sind.

Einen Vertrag den man eventuell nicht erfüllen kann, sollte man erst gar nicht abschließen.


Die Gartenhäuser wurden jahrelang so akzeptiert, wie sie sind und müssen deshalb auch so entschädigt werden wie sie sind, nach ihrem tatsächlichen Wert und Verlustschaden, gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Bundeskleingartengesetz, und nicht nach einheitlichen Sollwert und Abschätzung eines Gartenfachberaters. Er ist weder Architekt noch ausgebildeter Makler.
Womit will man denn Druck machen, um eine Unterschrift zu erhalten und wovor hat man Angst? Soll hier ein Gruppenzwang entstehen?

Eine Absperrung durch einen Bauzaun, ohne Zugang zu den Parzellen der Leute, die nicht unterschrieben haben, ist rechtswidrige Eigenmacht, nach BGB
Abräumung ist Herrn Groth`s Sache, da es nach Baurecht geht.

Warum ist der Bezirksverband dem Herrn Groth so behilflich und erledigt die Abräumung bereitwillig für ihn ???

Eine Entschädigungszahlung ist in jedem Falle fällig, nach erfolgter Verhandlung.

Das Oberlandesgericht entschied vor allem grundsätzlich, dass die während der Nutzung eingebrachten Baulichkeiten und Anlagen nicht entfernt werden müssen, um eine Entschädigung zu erhalten, wenn der Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde
Räumung bedeutet nicht Abräumung, sondern nur Verlassen des Grundstücks

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